Informationen
rund um das Pensionskonto.
Wenn Sie nicht genau wissen, an welchen Pensionsversicherungsträger Sie sich wenden sollen, wenden Sie sich im Zusammenhang mit pensionsrechtlichen Fragen im Zweifel:
- als Arbeiter/Arbeiterin oder als Angestellter/Angestellte an die Pensionsversicherungsanstalt oder die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
- als selbständig oder freiberuflich erwerbstätige Person wie als Landwirt oder Landwirtin an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Die Pension beantragen Sie grundsätzlich bei dem Versicherungsträger, bei dem Sie zuletzt versichert waren. Waren Sie bei mehreren Versicherungsträgern pensionsversichert, etwa weil Sie gleichzeitig oder nacheinander angestellt und selbständig waren, dann ist der Träger zuständig, bei dem Sie in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert waren. Sie können den Pensionsantrag bei jedem Sozialversicherungsträger stellen, er wird automatisch an den zuständigen Träger weitergeleitet.
Eine Aufstellung Ihrer Versicherungszeiten können Sie online über www.meinesv.at abfragen. Sie benötigen dafür einen FinanzOnline-Zugang oder eine Handysignatur. Können oder wollen Sie diese Möglichkeit nicht nutzen, sendet Ihnen Ihr Pensionsversicherungsträger gerne auf Wunsch einen Versicherungsdatenauszug zu.
Erwerbstätigkeit
Üben Sie eine Erwerbstätigkeit aus, welche die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, wirken sich diese Zeiten positiv auf Ihren zukünftigen Pensionsanspruch aus.
Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten:
- Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Zeiten, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag aufgrund der Beendigung einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z. B. Beamte) an einen Pensionsversicherungsträger geleistet wurde
Kindererziehung
Für die Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt als Pensionsversicherungszeiten angerechnet. Bekommen Sie vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind, endet die Kindererziehungszeit für dieses Kind und es werden neuerlich 48 Kalendermonate für das zweite Kind berücksichtigt.
Beispiel für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei zwei Kindern:
Geburt des Kindes | Kindererziehungszeit | davon berücksichtigt |
1. Kind: geboren am: 23. Jänner 2010 | Februar 2010 – August 2012 | 31 Monate |
2. Kind: geboren am: 7. August 2012 | September 2012 – August 2016 | 48 Monate |
Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 60 Kalendermonate.
Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren.
Schule, Studium und Ausbildung
Haben Sie nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine mittlere Schule, höhere Schule oder Hochschule im Inland besucht? Dann können Sie diese Zeit in der Pensionsversicherung als Versicherungszeiten vormerken. Ebenso kann eine nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung berücksichtigt werden.
Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten wirken sich auf die Pension grundsätzlich nur dann aus, wenn Sie dafür Beiträge entrichten. Diese Zeiten gelten dann als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Berücksichtigt werden können:
- für jedes anrechenbare Schuljahr 12 Monate
- für jedes anrechenbare Hochschulsemester 6 Monate
- anrechenbare Ausbildungsmonate mit der gesamten Dauer
Je nach Schultyp gilt folgendes Höchstausmaß:
Schultyp | Höchstausmaß |
Mittlere Schule | 24 Monate |
Höhere Schule oder Akademie | 36 Monate |
Hochschule/Kunstakademie/Ausbildungszeiten | 72 Monate |
Freiwillige Versicherung und sonstige Versicherungen
Wenn Sie in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert sind, können Sie Versicherungsmonate auch durch Abschluss einer freiwilligen Versicherung erwerben.
Auch bestimmte Zeiten, für die Sie selbst keine Beiträge leisten, wirken sich positiv auf Ihre Pension aus. Das sind beispielweise folgende Zeiten:
- Kindererziehung
- Präsenz- und Zivildienst
- Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (auch wenn Sie aus der Notstandshilfe wegen Anrechnung des Partnereinkommens keine Geldleistung beziehen)
- Krankengeldbezug
- Übergangsgeldbezug
- Familienhospizkarenz
Mehrfachversicherung
Mehrfachversichert sind Sie dann, wenn Sie in einem Monat nach mehreren Systemen gesetzlich pensionsversichert sind (z.B. zugleich als angestellte und selbstständige Person). Sie erwerben dann zwar nur einen Versicherungsmonat. Die bezahlten Beiträge werden jedoch zusammengerechnet und wirken sich positiv auf die künftige Pensionshöhe aus.
Der Elternteil, der das Kind nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahressumme der Beitragsgrundlagen des erziehenden Elternteils darf dabei nicht die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschreiten.
Bitte beachten Sie:
- Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (z. B. für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden.
- Die Übertragung muss bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.
- Es sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.
- Die Übertragung kann erst stattfinden, wenn die Teilgutschriften des jeweiligen Jahres endgültig im Pensionskonto gespeichert sind.
- Eine durchgeführte Übertragung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Beispiel:
Kind geboren am 03.10.2015
Der Vater möchte für die ersten sieben Jahre nach der Geburt, also von 2015 bis 2022 50 Prozent seiner Teilgutschriften auf das Pensionskonto der Mutter übertragen lassen. Die Elternteile bestätigen, dass sich die Mutter überwiegend der Kindererziehung widmet(e).
Pensionskonto Vater
Jahr | Teilgutschrift vor dem Splitting | Gesamtgutschrift vor dem Splitting | Splitting (bis 50%) | Teilgutschrift nach dem Splitting | Gesamtgutschrift nach dem Splitting |
2015 | 754,08 | 12.028,01 | -377,04 | 377,04 | 11.650,97 |
2016 | 764,76 | 13.081,44 | -382,38 | 382,38 | 12.312,97 |
2017 | 780,32 | 14.241,12 | -390,16 | 390,16 | 13.060,21 |
2018 | 796,70 | 15.322,64 | -398,35 | 398,35 | 13.719,76 |
2019 | 812,64 | 16.135,28 | -406,32 | 406,32 | 14.126,08 |
2020 | 820,76 | 16.956,04 | -410,38 | 410,38 | 14.536,46 |
2021 | 828,97 | 17.785,02 | -414,49 | 414,49 | 14.950,95 |
2022 | 837,26 | 18.622,28 | -418,63 | 418,63 | 15.369,58 |
Pensionswert * | 1.330,16 | 1.097,83 (-232,34) |
* 1/14 der Gesamtgutschrift
Pensionskonto Mutter
Jahr | Teilgutschrift vor dem Splitting | Gesamtgutschrift vor dem Splitting | Splitting | Teilgutschrift nach dem Splitting | Gesamtgutschrift nach dem Splitting |
2015 | 683,73 | 7.615,02 | +377,04 | 1.060,77 | 7.992,06 |
2016 | 370,61 | 8.168,39 | +382,38 | 752,99 | 8.936,86 |
2017 | 489,23 | 8.894,50 | +390,16 | 879,38 | 10.075,41 |
2018 | 726,59 | 9.798,97 | +398,35 | 1.124,94 | 11.401,86 |
2019 | 674,73 | 10.473,71 | +406,32 | 1.081,05 | 12.482,91 |
2020 | 346,23 | 10.819,93 | +410,38 | 756,61 | 13.239,52 |
2021 | 349,69 | 11.169,62 | +414,49 | 764,18 | 14.003,69 |
2022 | 353,19 | 11.522,81 | +418,63 | 771,82 | 14.775,51 |
Pensionswert * | 823,06 | 1.055,39 (+232,34) |
* 1/14 der Gesamtgutschrift