Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Sehr geehrte Versicherte!
Sehr geehrter Versicherter!

Die BVAEB ist Kontoführerin des elektronischen Pensionskontos für

  • in pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnissen zum Bund stehende Personen (Beamtinnen und Beamte)
  • die bei ihr pensionsversicherten Personen; das sind insbesondere die bisher bei der VAEB pensionsversicherten Personen

Das elektronische Pensionskonto für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ist zwar weitgehend gleich aufgebaut wie in der Pensionsversicherung, jedoch finden sich Unterschiede im Anwendungsbereich (je nach Geburtsdatum und Aufnahmedatum in das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis bzw. Pragmatisierung), die im Detail auf der Homepage der BVAEB im Bereich Pensionsservice (Bundesbeamtinnen und Beamte) näher beschrieben sind.

Im Folgenden beziehen sich die Informationen auf das elektronische Pensionskonto in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum neuen Pensionskonto sind bei allen gesetzlichen Pensionsversicherungen weitgehend gleich geregelt.
Für jene versicherten Personen, die auf Grund der Leistung eines Zusatzbeitrages in Höhe von 5,5% der Beitragsgrundlage zur gesetzlichen Pensionsversicherung der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind, gelten Sonderregelungen.

Die BVAEB möchte Sie in Folge über die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung informieren:

Für versicherte Personen, die am Pensionsstichtag der knappschaftlichen Pensionsversicherung unterliegen, ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden, wenn dies nach der Durchführung der Pensionsberechnung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) für die genannten Personen günstiger ist.

Das bedeutet, dass zum Vergleich eine Pensionsberechnung nach den bisherigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu ermitteln und der Pensionsberechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (Pensionskonto/Kontoerstgutschrift) gegenüberzustellen ist.

Die für die Versicherte/den Versicherten errechnete günstigste Leistung kommt zur Auszahlung (siehe dazu unten „Mehr zum Thema“).

Diese Regelung gilt auch für jene knappschaftlich versicherten Personen, die erstmalig ab dem 01.01.2005 (Einführung des Allgemeinen Pensionsgesetzes – Pensionskonto) Versicherungszeiten erworben haben.

Des Weiteren bleiben alle weiteren Sonderleistungen des knappschaftlichen Pensionsrechtes aufrecht. Es darf im Speziellen auf die Gewährung eines Leistungszuschlages (eigener Pensionsbestandteil), für die Ausübung wesentlich bergmännischer Tätigkeiten, hingewiesen werden. Dieser Leistungszuschlag wird nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errechnet und nach Durchführung der obgenannten Vergleichsberechnung, der günstigsten Leistung hinzu gerechnet (siehe dazu unten „Mehr zum Thema“).
Für jene versicherten Personen, die am Pensionsstichtag nicht bzw. nicht mehr der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind, erfolgt die Berechnung ausschließlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (Neues Pensionskonto/Kontoerstgutschrift). Die erworbenen knappschaftlichen Versicherungsmonate bis 31.12.2013 (Einführung des neuen Pensionskontos/Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014), auf Grund der Leistung eines Zusatzbeitrages, werden in der Kontoerstgutschrift durch die Berücksichtigung der knappschaftlichen Berechnungsvorschriften abgegolten (siehe dazu unten „Mehr zum Thema“).

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