Rechner
- Pensionskontorechner: Zum Pensionskontorechner
FAQ
Fragen und Antworten.

- Geschlecht und Geburtsdatum
- Ihren Pensionskontostand *
- Ihr aktuelles Einkommen
monatlich oder jährlich
* Ihren persönlichen Pensionskontostand können Sie mit Ihrer Handysignatur oder Ihrem FinanzOnline-Zugang im Internet abfragen. Wollen Sie diesen Service im Internet nicht nutzen, können Sie bei Ihrem Pensionsversicherungsträger die Zusendung einer Pensionskontomitteilung anfordern.
Nach Eingabe der Daten erhalten Sie eine Schätzung Ihrer monatlichen Alterspension.
Sie können im Pensionskontorechner auch Details eingeben:
- Das zukünftige Einkommen kann manuell
und prozentuell angepasst werden. - Zukünftige Präsenz-/Zivildienstzeiten
können eingegeben werden. - Zukünftige Kindererziehungszeiten können
berücksichtigt werden.
Sie können im Pensionskontorechner auch ein individuelles Pensionsantrittsdatum wählen:
- Innerhalb des Pensionskorridors kann ein
Wunschtermin eingegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass der Pensionskontorechner nur eine grobe Abschätzung bieten kann, weil
- er keinen Zugriff auf Ihre Versicherungszeiten hat und nicht prüft, ob zu den angegebenen Zeitpunkten die erforderlichen Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch vorliegen.
- er mit dem heutigen Geldwert rechnet und künftige Veränderungen (Inflation, Aufwertung der Beitragsgrundlagen) nicht berücksichtigt.
Regelpensionsalter: Das gesetzliche Regelpensionsalter für die Alterspension beträgt
- für Männer: 65 Jahre,
- für Frauen 60 Jahre. Ab 2024 wird das Pensionsalter für Frauen schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben.
Für die Alterspension ist eine bestimmte Mindestversicherungszeit notwendig. Die Mindestversicherungszeit ist eine bestimmte Anzahl an Monaten, in denen Sie versichert gewesen sein müssen, damit Sie einen Pensionsanspruch haben. Die Mindestversicherungszeit beträgt grundsätzlich 15 Versicherungsjahre, davon 7 Jahre einer Erwerbstätigkeit.
Vorzeitige Pension:
- Männer können mit 62 Jahren eine „Korridorpension“ in Anspruch nehmen. Die Mindestversicherungszeit dafür ist länger als für eine Alterspension: Mindestens 40 Versicherungsjahre sind für eine Pension mit 62 Jahren notwendig. Mit mindestens 45 Beitragsjahren kann die „Korridorpension“ mit günstigeren Abschlägen in Anspruch genommen werden, siehe dazu Wie wird die Bruttopension berechnet?
- Für Frauen, die zwischen 01.01.1962 und 31.12.1965 geboren wurden, gibt es keine vorzeitige Pension, sondern nur die Alterspension.
Frauen mit Geburtstagen ab 01.01.1966 können, wie die Männer, mit 62 Jahren eine „Korridorpension“ in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 40 Versicherungsjahre erworben haben. Das Pensionsalter und die Mindestversicherungszeit werden in den kommenden Jahren schrittweise an das der Männer angeglichen.
! | Bitte beachten Sie: Der Pensionskontorechner prüft nicht, ob Sie die Mindestversicherungszeit für einen Pensionsanspruch erfüllen. Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrem Pensionsversicherungsträger. |
Andere Pensionsarten sind im Rechner nicht berücksichtigt (z.B. Schwerarbeitspension).
Für krankheitsbedingte Pensionen (Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension) gelten besondere Bestimmungen.
- 1,78 Prozent Ihrer Beitragsgrundlagen eines jeden Jahres werden in Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben. Das ist die Teilgutschrift.
- Die Teilgutschriften aller Jahre werden zusammengezählt und ergeben die Gesamtgutschrift. Die Gesamtgutschrift wird jedes Jahr aufgewertet. Die Aufwertung richtet sich nach der durchschnittlichen Entwicklung der Löhne und Gehälter.
- Wenn Sie schon vor 2005 versichert waren, dann startet Ihr Pensionskonto mit einer Kontoerstgutschrift. Diese wird aus allen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen bis einschließlich 2013 berechnet.
Wenn Sie ab 2005 erstmals versichert waren, dann startet Ihr Pensionskonto mit der Teilgutschrift für das erste Versicherungsjahr. - Aus der Gesamtgutschrift, die bei Pensionsbeginn in Ihrem Konto steht, wird die Pension berechnet.
Hier finden Sie ein Beispiel für ein Pensionskonto.
Unter dem Button „Details eingeben“ können Sie Ihr zukünftiges Einkommen manuell oder prozentuell anpassen sowie zukünftige Kindererziehungs-, Präsenz- und Zivildienstzeiten berücksichtigen.
Der Rechner ermittelt aus Ihrem Geburtstag die möglichen Pensionstermine.
Für jedes Jahr bis zu diesen Terminen werden das Jahreseinkommen und die gegebenenfalls unter Details angepassten Zeiten ins Pensionskonto gestellt. Daraus werden die Teilgutschriften und die Gesamtgutschriften berechnet. Die Kontogutschrift, die Sie eingegeben haben, wird ebenfalls dazu gerechnet.
Im Pensionskontorechner wird mit dem heutigen Geldwert gerechnet und zukünftige Aufwertungen der Kontogutschriften nicht berücksichtigt. Dadurch können Sie das Ergebnis ohne weitere Rechnungen mit Ihrem aktuellen Einkommen vergleichen.
Hier finden Sie ein Beispiel für ein Pensionskonto.
- Wenn Sie die Mindestversicherungszeit erfüllen, keine weiteren Versicherungszeiten erwerben und mit dem Regelpensionsalter in Alterspension gehen, ist dieses Ergebnis Ihre Bruttopension.
- Wenn Sie nach dem Regelpensionsalter in Pension gehen, erhalten Sie einen Zuschlag („Bonifikation“).
- Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, wird von diesem Betrag ein Abschlag abgezogen.
Im Pensionskontorechner wird mit dem heutigen Geldwert gerechnet und sind zukünftige Aufwertungen nicht berücksichtigt. Dadurch können Sie das Ergebnis ohne weitere Rechnungen mit Ihrem aktuellen Einkommen vergleichen.
Im Pensionskontorechner wird der Abschlag vereinfacht berechnet: Es wird immer mit 0,425 Prozent Abschlag pro Monat gerechnet. Andere Abschlagsvarianten sind im Rechner nicht berücksichtigt.
Hier finden Sie ein Beispiel für ein Pensionskonto.
- männlicher Versicherter, geboren am 14. Dezember 1959
- aktuelles Einkommen: 2.100 € monatlich, 14x im Jahr
- 20.000 € Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014
- Pensionsantritt mit 62 Jahren am 1. Jänner 2022
Pensionskonto:
Jahr | Beitrags- grundlagen 2 | Teilgutschrift 3 | Gesamtgutschrift 4 | Bruttoleistung 5 (ohne Abschlag) |
2021 | 29.400,00 | 523,32 | 24.186,56 | 1.727,61 |
2020 | 29.400,00 | 523,32 | 23.663,24 | 1.690,23 |
2019 | 29.400,00 | 523,32 | 23.139,92 | 1.652,85 |
2018 | 29.400,00 | 523,32 | 22.616,60 | 1.615,47 |
2017 | 29.400,00 | 523,32 | 22.093,28 | 1.578,09 |
2016 | 29.400,00 | 523,32 | 21.569,96 | 1.540,71 |
2015 | 29.400,00 | 523,32 | 21.046,64 | 1.503,33 |
2014 | 29.400,00 | 523,32 | 20.523,32 | 1.465,95 |
Kontoerstgutschrift 1 | 20.000,00 |
- Kontoerstgutschrift: Für die Jahre bis 31. Dezember 2013 wird eine Kontoerstgutschrift berechnet (im Beispiel: 20.000 €).
- Die Summe der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr. Im Beispiel: 2.100 €, 14x im Jahr ergibt 29.400 €.
- Teilgutschrift: Jedes Jahr werden 1,78 Prozent der Beitragsgrundlagen gutgeschrieben. Im Beispiel: 1,78 Prozent von 29.400 € sind 523,32 €.
- Gesamtgutschrift: Die Gesamtgutschrift des Vorjahres wird „aufgewertet“ und mit der Teilgutschrift des jeweiligen Jahres zusammengezählt. Im Pensionskontorechner wird die Aufwertung außer Acht gelassen und mit dem heutigen Geldwert gerechnet.
Die Rechnung, z.B. für das Jahr 2017: Gesamtgutschrift für das Jahr 2016 = 21.569,96 + 523,32 € = 22.093,28 €. Das ist die Gesamtgutschrift für 2017. - Bruttoleistung: Die Gesamtgutschrift wird durch 14 geteilt. Mit diesem Betrag wird die Pension berechnet. Es muss ein Abschlag für drei Jahre abgezogen werden.
Gesamtgutschrift am 01.01.2022 24.186,56 € geteilt durch 14 1.727,61 € minus Abschlag für 36 Monate (15,3 Prozent) – 264,32 € Bruttopension 1.463,29 €
Von der Bruttopension werden der Krankenversicherungsbeitrag und die Lohnsteuer, eventuell auch noch andere Abzüge abgezogen, damit man zur Nettopension kommt.
- Krankenversicherungsbeitrag: Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt 5,1 Prozent der Pension und wird einbehalten.
- Lohnsteuer: Die Lohnsteuer wird von der Pension einbehalten.
Andere Abzüge wie z.B.:
- Angehörigenbeitrag zur Krankenversicherung: Der Zusatzbeitrag für Ehegattinnen, eingetragene Partnerinnen oder Lebensgefährtinnen bzw. Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, die in der Krankenversicherung mitversichert sind, beträgt 3,4 Prozent. Kein Zusatzbeitrag wird fällig, wenn ein Befreiungsgrund vorliegt (z.B. Kindererziehung, niedriges Einkommen).
Die Lohnsteuer wird in Höhe des Lohnsteuertarifs berechnet. Sonderausgabenpauschale und Pensionistenabsetzbetrag werden berücksichtigt. Andere Absetzbeträge (z.B. Alleinverdienerabsetzbetrag), sowie die begünstigte Lohnsteuerberechnung für Sonderzahlungen bleiben außer Betracht.
- Es gibt kein fixes Pensionsalter. Wenn man wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht mehr weiter tätig sein kann, kann man unabhängig vom Alter in Pension gehen.
- Die Mindestversicherungszeit kann niedriger sein oder entfällt unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. nach Arbeitsunfällen).
- Die Pension wird nach besonderen Bestimmungen („Zurechnung“) berechnet, wenn man vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen muss, um auszugleichen, dass man nicht die Möglichkeit hatte, mehr Versicherungsmonate zu erwerben.
- Bitte beachten Sie: Abhängig von der Berufsgruppe (Arbeiter, Angestellte, Selbständige, Landwirte) gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für die Pension. Für alle Berufsgruppen gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension: Bevor die Pension zuerkannt wird, muss geprüft werden, ob eine berufliche oder medizinische Rehabilitation möglich ist.
Das bedeutet, dass für bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versicherte Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, ebenfalls ein Pensionskonto geführt wird und gegebenenfalls mit 01.01.2014 eine Kontoerstgutschrift ermittelt wurde.
Sonderregelungen gelten für jene versicherten Personen, die, auf Grund der Leistung eines Zusatzbeitrages in Höhe von 5,5 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage zur gesetzlichen Pensionsversicherung, entweder zum Zeitpunkt der Ermittlung der Kontoerstgutschrift oder zum Pensionsstichtag der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind.
Ermittlung der Pension zum Pensionsstichtag
Für versicherte Personen, die am Pensionsstichtag der knappschaftlichen Pensionsversicherung unterliegen, ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden, wenn dies nach der Durchführung der Pensionsberechnung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) günstiger ist.
Das bedeutet, dass zum Vergleich eine Pensionsberechnung nach den bisherigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu ermitteln und der Pensionsberechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (Pensionskonto/Kontoerstgutschrift) gegenüberzustellen ist.
Die für die Versicherte/den Versicherten errechnete günstigste Leistung kommt zur Auszahlung.
Diese Regelung gilt auch für jene knappschaftlich versicherten Personen, die erstmalig ab dem 01.01.2005 (Einführung des Allgemeinen Pensionsgesetzes – Pensionskonto) Versicherungszeiten erworben haben.
Des Weiteren bleiben alle weiteren Besonderheiten des knappschaftlichen Pensionsrechtes aufrecht. Es darf im Speziellen auf die Gewährung eines Leistungszuschlages (eigener Pensionsbestandteil), für die Ausübung wesentlich bergmännischer Tätigkeiten, hingewiesen werden. Dieser Leistungszuschlag wird nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) errechnet und nach Durchführung der obgenannten Vergleichsberechnung, der günstigsten Leistung hinzugerechnet.
Wechsel der Zuständigkeit
Für Versicherte, die zum Stichtag wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen (oder eines solchen gleichgestellten) Betriebes nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und für die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten entrichtet wurden, gelten diese Beiträge im Ausmaße von 5,5 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.