Informationen

rund um das Pensionskonto.

Ab 01.01.2026 erhöht sich das Antrittsalter für die Korridorpension schrittweise vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das vollendete 63. Lebensjahr. Die für die Korridorpension erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten erhöht sich von 480 Monaten (40 Jahre) auf 504 Monate (42 Jahre).

GeborenAnfallsalterVersicherungsmonate
vor dem 01.01.196462 Jahre480
01.01.1964 bis 31.03.196462 Jahre und 2 Monate482
01.04.1964 bis 30.06.196462 Jahre und 4 Monate484
01.07.1964 bis 30.09.196462 Jahre und 6 Monate486
01.10.1964 bis 31.12.196462 Jahre und 8 Monate488
01.01.1965 bis 31.03.196562 Jahre und 10 Monate490
01.04.1965 bis 30.06.196563 Jahre492
01.07.1965 bis 30.09.196563 Jahre494
01.10.1965 bis 31.12.196563 Jahre496
01.01.1966 bis 31.03.196663 Jahre498
01.04.1966 bis 30.06.196663 Jahre500
01.07.1966 bis 30.09.196663 Jahre502
ab 01.10.196663 Jahre504


Personen,

  • die bereits am 31.12.2025 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen oder
  • eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem 16.06.2025 wirksam wurde, oder
  • denen bis zum 16.06.2025 ein Überbrückungsgeld nach dem BUAG zuerkannt wurde,

können weiterhin ab dem vollendeten 62. Lebensjahr in Korridorpension gehen.

Für Frauen wird die Korridorpension relevant, wenn sie ab 01.01.1967 geboren sind. Für Frauen, die vor dem 01.01.1967 geboren sind, ist das Regelpensionsalter noch niedriger oder gleich hoch wie das Antrittsalter für die Korridorpension.

Anhebung des Mindestalters für die Korridorpension und des Regelpensionsalters für Frauen:

GeborenKorridorpension
Alter
Frauen
Regelpensionsalter
Bis 31.12.196362 Jahre60 Jahre
01.01.196462 Jahre und 2 Monate60 Jahre und 6 Monate
01.04.196462 Jahre und 4 Monate60 Jahre und 6 Monate
01.07.196462 Jahre und 6 Monate61 Jahre
01.10.196462 Jahre und 8 Monate61 Jahre
01.01.196562 Jahre und 10 Monate61 Jahre und 6 Monate
01.04.196563 Jahre61 Jahre und 6 Monate
01.07.196562 Jahre
01.01.196662 Jahre und 6 Monate
01.07.196663 Jahre
01.01.196763 Jahre und 6 Monate
01.07.196764 Jahre
01.01.196864 Jahre und 6 Monate
Ab 01.07.196865 Jahre
Voraussichtlich mit Jänner 2026 wird die Teilpension neu eingeführt. Sobald das entsprechende Gesetz beschlossen ist, informieren wir Sie umgehend.
Für Auskünfte zum Pensionskonto wenden Sie sich bitte an den Pensionsversicherungsträger, bei dem Sie aktuell pensionsversichert sind oder, wenn sie aktuell nicht pensionsversichert sind, zuletzt pensionsversichert waren.

Wenn Sie nicht genau wissen, an welchen Pensionsversicherungsträger Sie sich wenden sollen, wenden Sie sich im Zusammenhang mit pensionsrechtlichen Fragen im Zweifel:

  • als Arbeiter/Arbeiterin oder als Angestellter/Angestellte an die Pensionsversicherungsanstalt oder die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
  • als selbständig oder freiberuflich erwerbstätige Person wie als Landwirt oder Landwirtin an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Die Pension beantragen Sie grundsätzlich bei dem Versicherungsträger, bei dem Sie zuletzt versichert waren. Waren Sie bei mehreren Versicherungsträgern pensionsversichert, etwa weil Sie gleichzeitig oder nacheinander angestellt und selbständig waren, dann ist der Träger zuständig, bei dem Sie in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert waren. Sie können den Pensionsantrag bei jedem Sozialversicherungsträger stellen, er wird automatisch an den zuständigen Träger weitergeleitet.

Versicherungsmonate erwerben Sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung sowie für bestimmte Zeiten, für die Sie selbst keine Beiträge leisten (z. B. Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs).

Eine Aufstellung Ihrer Versicherungszeiten können Sie online über www.meinesv.at abfragen. Sie benötigen dafür einen FinanzOnline-Zugang oder eine Handysignatur. Können oder wollen Sie diese Möglichkeit nicht nutzen, sendet Ihnen Ihr Pensionsversicherungsträger gerne auf Wunsch einen Versicherungsdatenauszug zu.

Erwerbstätigkeit

Üben Sie eine Erwerbstätigkeit aus, welche die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, wirken sich diese Zeiten positiv auf Ihren zukünftigen Pensionsanspruch aus.

Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten:

  • Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Zeiten, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag aufgrund der Beendigung einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z. B. Beamte) an einen Pensionsversicherungsträger geleistet wurde

Kindererziehung

Für die Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt als Pensionsversicherungszeiten angerechnet. Bekommen Sie vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind, endet die Kindererziehungszeit für dieses Kind und es werden neuerlich 48 Kalendermonate für das zweite Kind berücksichtigt.

Beispiel für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei zwei Kindern:

Geburt des KindesKindererziehungszeitdavon berücksichtigt
1. Kind:
geboren am: 23. Jänner 2010
Februar 2010 – August 201231 Monate
2. Kind:
geboren am: 7. August 2012
September 2012 – August 201648 Monate

Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 60 Kalendermonate.

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren.

Schule, Studium und Ausbildung

Haben Sie nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine mittlere Schule, höhere Schule oder Hochschule im Inland besucht? Dann können Sie diese Zeit in der Pensionsversicherung als Versicherungszeiten vormerken. Ebenso kann eine nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung berücksichtigt werden.
Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten wirken sich auf die Pension grundsätzlich nur dann aus, wenn Sie dafür Beiträge entrichten. Diese Zeiten gelten dann als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

Berücksichtigt werden können:

  • für jedes anrechenbare Schuljahr 12 Monate
  • für jedes anrechenbare Hochschulsemester 6 Monate
  • anrechenbare Ausbildungsmonate mit der gesamten Dauer

Je nach Schultyp gilt folgendes Höchstausmaß:

SchultypHöchstausmaß
Mittlere Schule24 Monate
Höhere Schule oder Akademie36 Monate
Hochschule/Kunstakademie/Ausbildungszeiten72 Monate

Freiwillige Versicherung und sonstige Versicherungen

Wenn Sie in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert sind, können Sie Versicherungsmonate auch durch Abschluss einer freiwilligen Versicherung erwerben.

Auch bestimmte Zeiten, für die Sie selbst keine Beiträge leisten, wirken sich positiv auf Ihre Pension aus. Das sind beispielweise folgende Zeiten:

  • Kindererziehung
  • Präsenz- und Zivildienst
  • Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (auch wenn Sie aus der Notstandshilfe wegen Anrechnung des Partnereinkommens keine Geldleistung beziehen)
  • Krankengeldbezug
  • Übergangsgeldbezug
  • Familienhospizkarenz

Mehrfachversicherung

Mehrfachversichert sind Sie dann, wenn Sie in einem Monat nach mehreren Systemen gesetzlich pensionsversichert sind (z.B. zugleich als angestellte und selbstständige Person). Sie erwerben dann zwar nur einen Versicherungsmonat. Die bezahlten Beiträge werden jedoch zusammengerechnet und wirken sich positiv auf die künftige Pensionshöhe aus.

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren.

Der Elternteil, der das Kind nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahressumme der Beitragsgrundlagen des erziehenden Elternteils darf dabei nicht die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschreiten.

Bitte beachten Sie:

  • Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (z. B. für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden.
  • Die Übertragung muss bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.
  • Es sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.
  • Die Übertragung kann erst stattfinden, wenn die Teilgutschriften des jeweiligen Jahres endgültig im Pensionskonto gespeichert sind.
  • Eine durchgeführte Übertragung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Beispiel:
Kind geboren am 03.10.2015
Der Vater möchte für die ersten sieben Jahre nach der Geburt, also von 2015 bis 2022 50 Prozent seiner Teilgutschriften auf das Pensionskonto der Mutter übertragen lassen. Die Elternteile bestätigen, dass sich die Mutter überwiegend der Kindererziehung widmet(e).

Pensionskonto Vater

JahrTeilgutschrift
vor dem Splitting
Gesamtgutschrift
vor dem Splitting
Splitting
(bis 50%)
Teilgutschrift
nach dem Splitting
Gesamtgutschrift
nach dem Splitting
2015754,0812.028,01-377,04377,0411.650,97
2016764,7613.081,44-382,38382,3812.312,97
2017780,3214.241,12-390,16390,1613.060,21
2018796,7015.322,64-398,35398,3513.719,76
2019812,6416.135,28-406,32406,3214.126,08
2020820,7616.956,04-410,38410,3814.536,46
2021828,9717.785,02-414,49414,4914.950,95
2022837,2618.622,28-418,63418,6315.369,58
Pensionswert *1.330,161.097,83 (-232,34)

* 1/14 der Gesamtgutschrift

Pensionskonto Mutter

JahrTeilgutschrift
vor dem Splitting
Gesamtgutschrift
vor dem Splitting
SplittingTeilgutschrift
nach dem Splitting
Gesamtgutschrift
nach dem Splitting
2015683,737.615,02+377,041.060,777.992,06
2016370,618.168,39+382,38752,998.936,86
2017489,238.894,50+390,16879,3810.075,41
2018726,599.798,97+398,351.124,9411.401,86
2019674,7310.473,71+406,321.081,0512.482,91
2020346,2310.819,93+410,38756,6113.239,52
2021349,6911.169,62+414,49764,1814.003,69
2022353,1911.522,81+418,63771,8214.775,51
Pensionswert *823,061.055,39 (+232,34)

* 1/14 der Gesamtgutschrift

Wie wird das Pensionskonto berechnet?